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   VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.2043   

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VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.2043 (https://dejure.org/2015,15791)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.04.2015 - 3 BV 13.2043 (https://dejure.org/2015,15791)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. April 2015 - 3 BV 13.2043 (https://dejure.org/2015,15791)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anspruch auf Beförderung;Fiktiver Ernennungszeitpunkt;Verstoss gegen Leistungsprinzip;Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien trotz teilweiser Ungültigkeit;Schadensersatz (verneint); Verschulden

  • rewis.io

    Anerkennung von auch bei einem anderen Dienstherrn geleisteter Dienstzeit auf die Beförderungswartezeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.2043
    Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung bzw. hier seinem Antrag auf Beförderung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (stRspr BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - juris Rn. 19; B.v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris Rn. 7).

    Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, B.v. 24.9.2008 a.a.O. Rn. 8).

  • BVerfG, 02.04.1996 - 2 BvR 169/93

    Kein Anspruch auf Berücksichtigung des hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.2043
    Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage, soweit es nicht um die Anwendung der unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, sondern nur um Fragen des optimierten Ausgleichs mit anderen verfassungsgeschützten Interessen (BVerfG, B.v. 2.4.1996 -2 BvR 169/93 -Rn. 11 zur Frage auf Berücksichtigung eines hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei Einstellung in den öffentlichen Dienst vor Inkrafttreten des § 125b Abs. 1 BRRG).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.2043
    Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung bzw. hier seinem Antrag auf Beförderung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (stRspr BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - juris Rn. 19; B.v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.2043
    Dazu gehören auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob das gewünschte Ziel, den Kläger mit Beamten gleichzubehandeln, die bei der Regierung von O... als Beamte auf Probe eingestellt wurden, am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben kann (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris Rn. 39).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.2043
    Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (BVerwG U.v. 17.8.2005 -2 C 37.04 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 23.03

    Ausgewogene Altersstrukturen; Bewährungszeit; Leistungsgrundsatz;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.2043
    Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt wird (BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - juris - Rn. 12).
  • BVerwG, 02.03.1995 - 2 C 17.94

    Anspruch auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Beamte und Soldaten im

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.2043
    Sie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Betroffenen nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Rechte, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden (stRspr BVerwG, U.v. 2.3.1995 - 2 C 17/94 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 17.11.2017 - 3 BV 16.1539

    Forderung der Facharztanerkennung in Beförderungsrichtlinie einer

    Sie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Betroffenen nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung, gleichmäßig behandelt zu werden (st. Rspr. BVerwG, U.v. 2.3.1995 - 2 C 17/94 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 - juris Rn. 30).

    Ein Beamter kann deshalb grundsätzlich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (st.Rspr. BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14.02 - juris Rn. 19; B.v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 3 ZB 12.1801 - juris Rn. 6).

  • VG München, 25.08.2015 - M 5 M 15.3012

    Hauptsacheerledigung; Klageabweisung; Zusammenrechnung der Werte

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 24. April 2015 (3 BV 13.2043) die vom Antragsteller eingelegte Berufung zurück und ordnete an, dass der Antragsteller insoweit die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt.

    Nach Nr. 111. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2015 (3 BV 13.2043) trage der Antragsgegner die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils in vollem Umfang.

    Dem Rechtsanwalt stehen daher im vorliegenden Fall Gebühren aus dem Gesamtgegenstandswert der einzelnen Teilgegenstände entsprechend der Streitwertfestsetzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Nr. IV. des Beschlusses vom 24. April 2015 (3 BV 13.2043) zu.

  • VG München, 06.11.2019 - M 5 K 17.4346

    Zurückstellung von einer Beförderung: Erledigung eines Verwaltungsakts durch eine

    Hinzu kommt, dass es zu der Frage, wie schwer wiegende Leistungsmängel im Sinne des Abschnitt I Nummer 2.3.1 Abs. 1 BefRPolVS festzustellen sind, soweit ersichtlich bislang explizite Rechtsauffassungen weder in der Kommentarliteratur noch in der Rechtsprechung gibt (vgl. für den Fall teilweise ungültiger Beförderungsrichtlinien: VG München, U.v. 30.7.2013 - M 5 K 12.6336 - juris; BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 - juris).

    Denn Beförderungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um - soweit ihm ein Ermessensspielraum zukommt - entsprechend der Zielsetzung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicherzustellen (BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 - juris Rn. 30).

  • VG Regensburg, 16.11.2017 - RO 1 E 17.1195

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Beförderung wegen Nichterfüllung der

    Beförderungsrichtlinien sind als Willenserklärung unter Berücksichtigung ihrer dem Willen des Richtliniengebers entsprechenden tatsächlichen Handhabung auszulegen (BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 - juris; VG München, U.v. 6.4.2016 - M 5 K 15.4472 - juris).
  • OVG Saarland, 14.01.2022 - 1 B 217/21

    Anspruch einer höherwertig eingesetzten Oberstudienrätin auf Beförderung;

    In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdebegründung [Schriftsatz vom 30.9.2021, S. 3] indes - jenseits des Beispiels der "Sprungbeförderung" - einzig fest, es könne "unstrittig davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner von einer Bewährung der Antragstellerin ausgeht und gerade keine weitere Überprüfung bezweckt." Dieser Einwand dürfte auch in Ansehung der "ergebnisoffenen" Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung dem Darlegungsgebot kaum genügen, da er sich in der Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft und nicht konkret ausführt, weshalb die seitens des Verwaltungsgerichts geforderte Einzelfallabwägung gerade im Fall der Antragstellerin dazu führen sollte, dass eine Anwendung der Mindestbeförderungsfrist, die mit der Ernennung in das bisher innegehabte Amt beginnt, [VGH München, Urteil vom 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 -, juris] mit Blick auf den Leistungsgrundsatz unzulässig sein soll.
  • VGH Bayern, 24.06.2015 - 3 ZB 12.2178

    Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis

    Selbst wenn eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt wird, kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zu Grunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann (BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 24, 25; BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 - juris Rn. 32).
  • VGH Bayern, 22.07.2015 - 3 C 15.670

    Streitwertbeschwerde; Beamtenrecht

    Soweit der Senat im Beschluss vom 24. April 2015 (Az. 3 BV 13.2043) in einem Verfahren, in dem es um Schadensersatz für eine verspätete Beförderung ging, den Streitwert entsprechend den Bruttonachzahlungsbezügen festgesetzt und einen Zuschlag von 25% für die versorgungsrechtliche Gleichstellung berechnet hat, die zumindest insoweit streiterhöhend ist, solange der Kläger noch nicht zwei Jahre das frühere Beförderungsamt innehat, war dies einem Sonderfall geschuldet.
  • VGH Bayern, 30.03.2017 - 3 ZB 16.1087

    Beförderungswartezeit von drei Jahren vor einer (weiteren) Beförderung rechtmäßig

    Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (U.v. 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 - juris Rn. 30) zutreffend ausgeführt hat, sind Beförderungsrichtlinien keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicherzustellen.
  • VG München, 06.04.2016 - M 5 K 15.4472

    Beförderungswartezeit bei Übertritt in die nächsthöhere Qualifikationsebene in

    Beförderungsrichtlinien sind als Willenserklärung unter Berücksichtigung ihrer dem Willen des Richtliniengebers entsprechenden tatsächlichen Handhabung auszulegen (BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 - juris, Rn. 30).
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